§ 3  HStatV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 3.

Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 10 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)