§ 3 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

2. Hauptstück

Arten der Vertretungseinrichtungen 1. Abschnitt Österreichische Hochschülerschaft Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 3

(1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an.

(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Universität betreffen.

(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

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