§ 3 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Indikatoren zur Berechnung der Zuweisungsbeträge

§ 3.

(1) Die Teilbeträge gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden jährlich mittels Indikatoren auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt (Zuweisungsbetrag).

(2) Für die Berechnung der Zuweisungsbeträge werden folgende Indikatoren festgelegt:

  1. a) Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien:

Indikator I: „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

  1. b) Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien:

Indikator II: „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

  1. c) Teilbetrag für Wissenstransfer:

Indikator III: „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“

  1. d) Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen:

Indikator IV: „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015

Schlagworte

Bachelorstudium, Diplomstudium

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40174490

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