§ 3 HPSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Profil und Schwerpunkte

§ 3.

(1) Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten, welches das charakteristische Erscheinungsbild der Pädagogischen Hochschule beschreibt.

(2) Unter Schwerpunkten werden jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule verstanden, auf die besonderen Wert gelegt wird.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086161

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