Inkrafttreten
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fasssung der Verordnung BGBl. II Nr. 517/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Ein Honorar nach § 1 Abs. 1 gebührt auch für Impfzertifikate für eine weitere, über die zweite Impfung hinausgehende, Impfung gegen SARS-CoV-2, die im September 2021 ausgestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20011583
Dokumentnummer
NOR40239605
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