§ 3 Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 3.

Jedenfalls unzulässig ist es, Parteien oder Parteienvertretern Akten, Berichte oder sonstige Aktenteile zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005607

Dokumentnummer

NOR40093175

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)