zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 3. Amtstitel.
(1) Hochschulassistenten haben den Amtstitel „Hochschulassistent“, Hochschulassistenten an den Medizinischen Fakultäten, die das Doktorat der gesamten Heilkunde erworben haben, und Hochschulassistenten an der Tierärztlichen Hochschule, die das tierärztliche Diplom erworben haben, den Amtstitel „Assistenzarzt“ zu führen.
(2) Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent (§ 13 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 5 des Akademie-Organisationsgesetzes) und Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von sechs Jahren oder nach Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von zwölf Jahren haben die Hochschulassistenten den Amtstitel „Oberassistent“ beziehungsweise „Oberarzt“ zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094827
alte Dokumentnummer
N6196212246T
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