§ 3 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 3. Amtstitel.

(1) Hochschulassistenten haben den Amtstitel „Hochschulassistent“, Hochschulassistenten an den Medizinischen Fakultäten, die das Doktorat der gesamten Heilkunde erworben haben, und Hochschulassistenten an der Tierärztlichen Hochschule, die das tierärztliche Diplom erworben haben, den Amtstitel „Assistenzarzt“ zu führen.

(2) Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent (§ 13 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 5 des Akademie-Organisationsgesetzes) und Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von sechs Jahren oder nach Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von zwölf Jahren haben die Hochschulassistenten den Amtstitel „Oberassistent“ beziehungsweise „Oberarzt“ zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094827

alte Dokumentnummer

N6196212246T

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