Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Verwendung der Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade
§ 3.
Von den Eingängen aus den gemäß § 2 zu entrichtenden Taxen ist im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ein Viertel für die Geschäftsführung zu verwenden, der Rest fällt an jene Personen, die die Begutachtung durchgeführt haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12119248
alte Dokumentnummer
N7197212551A
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