§ 3.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019
Gesetzesnummer
20004203
Dokumentnummer
NOR40066557
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)