§ 3 Hinterlegungsgebühren-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

§ 3.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019

Gesetzesnummer

20004203

Dokumentnummer

NOR40066557

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