§ 3 HFCKW-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1995

§ 3.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von HFBKW sind verboten.

(2) Ausgenommen ist die Verwendung als Standard, für Analysenzwecke oder als Ausgangsstoff für chemische Synthesen; die hierfür erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010924

Dokumentnummer

NOR12138957

alte Dokumentnummer

N8199551670J

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