§ 3.
(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von HFBKW sind verboten.
(2) Ausgenommen ist die Verwendung als Standard, für Analysenzwecke oder als Ausgangsstoff für chemische Synthesen; die hierfür erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010924
Dokumentnummer
NOR12138957
alte Dokumentnummer
N8199551670J
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