§ 3 Herkunfts- und Gattungsbezeichnungen für Schaumweine und für gebrannte geistige Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1948

§ 3.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der im § 2 erwähnten Vorschriften zuwiderhandelt, wird von der politischen Bezirksbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Den gleichen Strafen wie der Täter unterliegt auch, wer einen andern zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet.

(2) Im Falle der Verurteilung ist hinsichtlich der der Verfügung des Verurteilten unterliegenden Gegenstände auf Beseitigung der unzulässigen Bezeichnung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.

(3) Zur Sicherung dieser Maßregeln, die auf Kosten des Verurteilten zu vollziehen sind, kann die politische Bezirksbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme dieser Gegenstände verfügen.

(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände auch selbstständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Beschwerde zu.

(5) Einer gegen die Beschlagnahme (Absatz 3 oder 4) erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Die Anwendung strengerer Strafbestimmungen anderer Gesetze wird durch die Bestrafung nach diesem Gesetze nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Bezirksverwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10001754

Dokumentnummer

NOR12023584

alte Dokumentnummer

N2192218587R

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