§ 3.
(1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubs in der Weise zu berechnen, daß für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. a 5,1 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b 3,4 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c 2,5 Kalendertage und für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. d 1,8 Kalendertage in Anschlag gebracht werden. Ergibt sich bei der Berechnung des danach gebührenden Heimaturlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am neuen Dienstort, sobald der Beamte das für diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die sich unter Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung der erforderlichen Verwendungszeit am neuen Dienstort ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Hat der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen Dienstort nächstfolgenden Tag.
Schlagworte
Anrechnung, Urlaub, Rundung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
10008522
Dokumentnummer
NOR12096860
alte Dokumentnummer
N61974140730
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