§ 3
(1) Die in diesem Bundesgesetz für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen gelten auch für Zwischenmeister, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) arbeiten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Zwischenmeister in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.
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