§ 3 Heimarbeitstarifs für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 156/2019

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20010203

Dokumentnummer

NOR40202239

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)