materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 156/2019
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
20010203
Dokumentnummer
NOR40202239
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