§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 441/2020

Entgelte

§ 3.

(1)  Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,61 € zu berechnen.

(2)  Für Betriebe, die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 10,86 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010664

Dokumentnummer

NOR40215124

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