materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 148/2019
Entgelte
§ 3.
(1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,32 € zu berechnen.
(2) Für Betriebe die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 10,50 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
20010216
Dokumentnummer
NOR40203457
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