Entgelte
§ 3
(1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,94 € zu berechnen.
(2) Für Betriebe die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 10,01 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017
Gesetzesnummer
20009578
Dokumentnummer
NOR40182454
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