materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 29/2020
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20010563
Dokumentnummer
NOR40212646
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