materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2019
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010140
Dokumentnummer
NOR40200325
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