§ 3 Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 239/2021

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20011304

Dokumentnummer

NOR40226924

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