§ 3 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Lehrpersonen

§ 3.

Als Lehrpersonen der theoretischen und praktischen Ausbildung an Hebammenakademien sind folgende Personen, sofern sie pädagogisch geeignet sind, qualifiziert:

  1. 1. Hebammen, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,
  2. 2. Ärztinnen/Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung besitzen,
  3. 3. Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und
  4. 4. sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138314

alte Dokumentnummer

N8199530408L

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