Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für eine Verbindlichkeit in einer anderen Währung als US-Dollar übernommen, so ist diese Verbindlichkeit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10004378
Dokumentnummer
NOR12047907
alte Dokumentnummer
N3198312080R
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