§ 3 Haftungsübernahme – Bankenkonsortium, Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1983

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für eine Verbindlichkeit in einer anderen Währung als US-Dollar übernommen, so ist diese Verbindlichkeit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10004378

Dokumentnummer

NOR12047907

alte Dokumentnummer

N3198312080R

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