§ 3.
Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens nach dem Asylgesetz. Im Falle besonderer Hilfsbedürftigkeit kann ausnahmsweise die Bundesbetreuung auch nach rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens im unbedingt notwendigen Ausmaß, jedoch höchstens für eine Dauer von drei Monaten, weitergewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR12062938
alte Dokumentnummer
N4199110834X
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