Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1994
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession. Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 3.
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
- 1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);
- 2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt).
(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.
(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.
(6) Die Behörde (§ 15b) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (§ 3a) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.
(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (§ 15b) neu zu bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1994
Schlagworte
Beladestelle
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12084226
alte Dokumentnummer
N5199443125J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)