Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit
§ 3
(1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.
(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Auf repräsentative Flächenverteilung der Meßstellen in einem Grundwassergebiet in hydrologischer und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht ist zu achten; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.
(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Abs. 5 Z 2).
(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.
(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:
- 1. Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und Anlage B aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so können diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden.
- 2. Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, die den Anforderungen der Anlage B, nicht jedoch denen des Abs. 3 entsprechen, so können auch diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn
- bei zwei im Zeitabstand von drei Monaten aufeinanderfolgenden Messungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beide Meßergebnisse den Schwellenwert überschreiten (§ 4 Abs. 1) und
- die erste der beiden Messungen bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wird und
- die Gesamtanzahl der für die Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers zur Verfügung stehenden Meßwerte ein schließlich der beiden nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnenen mindestens 6 beträgt.
- 3. Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2 können nur dann für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn die Kriterien des Abs. 2 bezüglich Meßstelleneignung und Meßstellenverteilung erfüllt sind.
- 4. Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2, die länger zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.
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