MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON GASGERÄTEN
§ 3
(1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende Gasgeräte ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erworben werden können.
(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf Gasgeräte zu beziehen, die den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
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