§ 3 GStat-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Teil

Statistiken

1. Hauptstück

Betriebsstatistik Stundenwerte

§ 3

(1) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren als stündliche Messwerte die gesamte Abgabe an Endverbraucher sowie an die Bilanzgruppe Netzverluste, getrennt nach Netzbetreibern zu melden. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

(2) Für den Fall, dass andere Zeitintervalle für die Verrechnung (für das Clearing) zugrunde gelegt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 auf diese Zeitintervalle umzustellen.

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