Tritt mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 9). Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).
2. Teil
Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer
§ 3.
(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:
- 1. Baumgarten: 0,70
- 2. Oberkappel: 1,39
- 3. Überackern: 1,54
- 4. Arnoldstein: 1,39
- 5. Mosonmagyaróvár: 0,90
(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:
- 1. Baumgarten: 1,15
- 2. Oberkappel: 4,21
- 3. Arnoldstein: 5,26
- 4. Murfeld: 4,16
- 5. Mosonmagyaróvár: 1,92
- 6. Petrzalka: 1,97
- 7. Verteilergebiet: 0,65
- 8. Überackern: 4,21
(4) Für Einspeisepunkte, an denen die Einspeisung aus physischer Sicht nicht möglich ist, und der Transport ausschließlich auf unterbrechbarer Basis angeboten werden kann, wird das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung, wie folgt bestimmt:
- 1. Murfeld: 2,08
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/2015)
- 3. Petrzalka: 1,97
(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):
- 1. Baumgarten (Oberkappel): 0,62
- 2. Baumgarten (Überackern): 0,62
- 3. Oberkappel (Überackern): 0,21
- 4. Oberkappel (Baumgarten): 1,24
- 5. Baumgarten (Speicher MAB): 0,21
- 6. Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,56
- 7. Überackern (Oberkappel): 1,39
- 8. Arnoldstein (Murfeld): 0,56
(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):
- 1. Baumgarten (Oberkappel): 0,75
- 2. Baumgarten (Speicher MAB): 0,21
- 3. Oberkappel (Baumgarten): 3,75
- 4. Überackern (Oberkappel): 2,99
- 5. Oberkappel (Überackern): 0,21
- 6. Verteilergebiet (Baumgarten): 0,63
- 7. Verteilergebiet (Oberkappel): 0,63
(6a) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:
- 1. Mosonmagyaróvár: 3,47
- 2. Überackern: 7,54
(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.
(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):
- 1. Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14Ausspeisung: 0,14
- 2. Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14Ausspeisung: 0,14
(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 bis 8 ausgenommen Abs. 6a anhand der folgenden Formeln:
- 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,25;
- 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,5;
- 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,75;
- 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*1.
(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.
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