§. 3.
Dem Ministerium des Innern und seinen Unterbehörden werden Baukundige zugetheilt, welche als Mitglieder derselben und deren administrativen Vorständen untergeordnet die ihnen zugewiesenen technischen Geschäfte zu besorgen haben.
Die Baubehörden als solche und die bleibenden mit mehr oder weniger selbständigem Wirkungskreise bestehenden technischen Aemter oder Exposituren haben aufzuhören.
Schlagworte
Amt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027597
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