§ 3 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 3.

Dem Ministerium des Innern und seinen Unterbehörden werden Baukundige zugetheilt, welche als Mitglieder derselben und deren administrativen Vorständen untergeordnet die ihnen zugewiesenen technischen Geschäfte zu besorgen haben.

Die Baubehörden als solche und die bleibenden mit mehr oder weniger selbständigem Wirkungskreise bestehenden technischen Aemter oder Exposituren haben aufzuhören.

Schlagworte

Amt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027597

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