§ 3 Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).

Grundsätze und Aufgaben

§ 3.

(1) Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen, der Lernfreiheit, der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität, sowie der Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, verpflichtet.

(2) Die Universität bekennt sich zum Grundsatz der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B‑GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b B‑GlBG trifft.

(3) Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat die Universität Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulwesens dienen.

(4) Das Handeln der Universität in der Gründungsphase dient in erster Linie der Vorbereitung der schrittweisen Aufnahme des Regelbetriebs ab Beginn des Wintersemesters 2023/24.

(5) Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein internationalen Kriterien entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie von Beginn an regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.

Schlagworte

Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246462

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