§ 3 GrundAusbV

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2006

Organisation und Leitung der Grundausbildung

§ 3

(1) Für die im § 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie (SIAK) entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK. Mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht ist vom Direktor der SIAK für jeden Grundausbildungslehrgang ein fachlich und pädagogisch geeigneter Lehrgangsleiter zu betrauen.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084647

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