§ 3 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

§ 3.

(1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(2) Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens zweitägige Einführungsveranstaltung über grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.

(3) Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges in den gemäß § 2 Z 1 lit. a und 6 bis 8 für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Test

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037879

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