§ 3 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 3.

(1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges ist an der Österreichischen Nationalbibliothek und an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und Linz einzurichten und hat für die Verwendungsgruppe A 16 Wochen und für die Verwendungsgruppe B 13 Wochen zu dauern.

(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes und seine praktische Anwendung zu vermitteln.

(3) Als Abschluß des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges hat der Kandidat

  1. 1. ein deutschsprachiges, ein englischsprachiges und ein in einer vom Kandidaten gewählten weiteren Fremdsprache abgefaßtes Dokument formal zu erfassen, wobei Aufgaben durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades zu lösen sind, und
  2. 2. die Kenntnis der wichtigsten Bibliographien, sonstigen Nachschlagewerke, Dokumentations- und Informationsdienste nachzuweisen, wobei besonderes Gewicht auf die Anwendung dieser Kenntnisse in der Auskunftserteilung zu legen ist.

(4) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Test

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098324

alte Dokumentnummer

N61978111210

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