Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3.
(1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für Wachebeamte obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schulabteilung eingerichtet ist.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte obliegt
- 1. für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling,
- 2. für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
- 3. für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.
(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe W 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098287
alte Dokumentnummer
N61978110830
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)