§ 3 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Leitung der Grundausbildungslehrgänge

§ 3.

(1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für Wachebeamte obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schulabteilung eingerichtet ist.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte obliegt

  1. 1. für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling,
  2. 2. für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
  3. 3. für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.

(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe W 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098287

alte Dokumentnummer

N61978110830

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