§ 3.
(1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008458
Dokumentnummer
NOR40036390
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