§ 3 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Lehrpläne und Gestaltung des Lehrganges

§ 3.

(1) Die Ausbildungsinhalte sind durch Lehrpläne, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, herausgegeben werden, so festzulegen und auf die vorgesehene Gesamtdauer der Ausbildungslehrgänge zu verteilen, daß den praktischen Erfordernissen der Verwendung in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.

(2) Die Teilnehmer sind nach den dem jeweiligen Stand der Bildungswissenschaften entsprechenden Erkenntnissen mit zeitgemäßen und wirkungsvollen Schulungsmethoden anschaulich und praxisbezogen auszubilden und zur selbständigen und aktiven Mitarbeit anzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100939

alte Dokumentnummer

N61984118700

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