Lehrpläne und Gestaltung des Lehrganges
§ 3.
(1) Die Ausbildungsinhalte sind durch Lehrpläne, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, herausgegeben werden, so festzulegen und auf die vorgesehene Gesamtdauer der Ausbildungslehrgänge zu verteilen, daß den praktischen Erfordernissen der Verwendung in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.
(2) Die Teilnehmer sind nach den dem jeweiligen Stand der Bildungswissenschaften entsprechenden Erkenntnissen mit zeitgemäßen und wirkungsvollen Schulungsmethoden anschaulich und praxisbezogen auszubilden und zur selbständigen und aktiven Mitarbeit anzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100939
alte Dokumentnummer
N61984118700
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