zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 3.
(1) Der Grundausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
(2) Durch die dreistufige Grundausbildung soll der Bedienstete befähigt werden, die Aufgaben der Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Grundausbildung gilt auch für den Zolldienst in der Verwendungsgruppe B.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10009045
Dokumentnummer
NOR12112827
alte Dokumentnummer
N6199712639Y
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