§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 3.

(1) Der Grundausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.

(2) Durch die dreistufige Grundausbildung soll der Bedienstete befähigt werden, die Aufgaben der Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.

(3) Die Grundausbildung gilt auch für den Zolldienst in der Verwendungsgruppe B.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10009045

Dokumentnummer

NOR12112827

alte Dokumentnummer

N6199712639Y

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