§ 3 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

GKE-Stammdatenmeldung

§ 3.

(1) Die GKE-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:

  1. 1. Name (protokollierter Firmenwortlaut); Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat, und Anschrift des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
  2. 2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
  3. 3. die Zugehörigkeit des Schuldners (der Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung. Die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
  1. a) mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keine Großveranlagung gemäß § 27 BWG darstellt,
  2. b) mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind, und
  3. c) aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,

    kann unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners (einer Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 75 Abs. 1 Z 5 BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im zweiten Satz dieser Ziffer vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG befreit;

  1. 4. für Schuldner mit Sitz in Italien, Portugal und Spanien die nationale Steuernummer, für Schuldner mit Sitz in Belgien, Deutschland und Frankreich die nationale Firmenbuch- bzw. Handelsregisternummer (in Deutschland in Verbindung mit der Angabe des Sitzes des Handelsregisters);
  2. 5. für ausländische Schuldner die Branchenzugehörigkeit gemäß der vierstelligen NACE-Klassifikation.

(2) Eine GKE-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:

  1. 1. Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
  2. 2. Änderung der GKE-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.

(3) Die in Abs. 1 Z 4 genannten GKE-Stammdaten eines Schuldners, zu dem bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung ein Kreditverhältnis bestand, sind von den meldepflichtigen Instituten nur auf Anfrage der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu geben.

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