§ 3 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1969

§ 3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. 1. Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1000 S nicht übersteigt,
  2. 2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,
  3. 3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben stehen deren Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund bestehender Gütergemeinschaft das Grundstück ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben,
  4. 4. der Grundstückserwerb durch einen Ehegatten bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft,
  5. 5. der Erwerb eines zu einer ehelichen Gütergemeinschaft gehörigen Grundstückes durch Teilnehmer an derselben bei Teilung des gütergemeinschaftlichen Vermögens,
  6. 6. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke, soweit gleichwertige Grundstücke (§ 12) erworben werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Ersatzgrundstücken für Grundstücke, über deren Veräußerung im Zuge eines laufenden oder von der zuständigen Behörde nachweislich angedrohten Enteignungsverfahrens eine gütliche Übereinkunft abgeschlossen und beurkundet wird. Die Ausnahme von der Besteuerung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erwerb der Ersatzgrundstücke innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung beziehungsweise der Beurkundung der gütlichen Übereinkunft, erfolgt,
  7. 7. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für Grundstücke, bei denen wegen außergewöhnlicher Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder Lawinenschäden die bisherige Verwendungsart durch behördliche Maßnahmen untersagt ist, soweit innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensfalles diese Grundstücke entgeltlich veräußert werden oder wegen des eingetretenen Schadensfalles nicht veräußert werden können, und gleichwertige Grundstücke (§ 12) erworben werden.

1. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1969

Schlagworte

Steuerbefreiung, Bagatellgrenze, Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung,

Lawine

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042572

alte Dokumentnummer

N3195512271S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)