§ 3 (GO-BerK)

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1994

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).

Einberufung der Sitzungen

§ 3.

(1) Der Senatsvorsitzende hat die Mitglieder des Berufungssenates nach Einlangen des Berichtes des Berichterstatters unverzüglich unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuladen.

(2) Als rechtzeitig einberufen gilt die Sitzung eines Berufungssenates, wenn die Mitglieder die Einberufung hiezu mit dem Bericht des Berichterstatters spätestens eine Woche vor der Sitzung erhalten.

(3) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 2 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung eines Berufungssenates gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10008929

Dokumentnummer

NOR12109710

alte Dokumentnummer

N6199442616J

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