§ 3 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 3. Kombination von Studien

(1) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in Z 25 lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Bestimmung mit dem Studium der im § 2 Abs. 3 Z 25 genannten Studienrichtung als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) An die Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Abs. 1 können mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.

(3) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 3, 24 bis 26, 28 bis 33, 36, 37 und 39 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren. Diese sind, soweit sie nicht in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannt sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der Studienordnung als Vorprüfungsfächer (§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) festzusetzen.

(4) Das Studium der im § 2 Abs. 5 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten dieser Studienrichtungen (Studienzweige) nach Wahl des ordentlichen Hörers und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 10 Abs. 2 bis 7) zu kombinieren. Das Studium der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 34 und 35) ist nur mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren. Soweit es im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften sowie auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen erforderlich ist, können in den Studienordnungen bestimmte Kombinationen von Studienrichtungen vorgeschrieben werden.

(5) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Dies gilt jedoch nicht bei Kombination des Studiums zweier der in § 2 Abs. 3 Z 26, 28 und 31 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119210

alte Dokumentnummer

N7197131082L

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