Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur
§ 3.
(1) Ein Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur hat als Hauptanlageziel die Kapitalerhaltung und strebt Erträge in Höhe der Geldmarktzinsen an. Diese Investmentfonds veranlagen in Geldmarktinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 14 InvFG 2011 sowie in Sichteinlagen oder kündbare Einlagen gemäß § 72 InvFG 2011. AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 haben sicherzustellen, dass die Bewertung der Liquidität des Fondsvermögens sowie die Bewertung des Fondsvermögens nach gleichwertigen Regeln erfolgen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die Geldmarktinstrumente von hoher Qualität sind. Diese ist von der Verwaltungsgesellschaft insbesondere anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
- a) Die Kreditqualität des Geldmarktinstruments;
- b) die Art der Veranlagungsklasse;
- c) für strukturierte Finanzprodukte: das operationelle Risiko und das Gegenpartei-Risiko, die den Geschäftsabläufen mit strukturierten Finanzprodukten immanent sind;
- d) das Liquiditätsprofil.
- Die Verwaltungsgesellschaft hat für die Beurteilung, ob ein Geldmarktinstrument von hoher Qualität ist, ein nachweislich geeignetes, eigenes internes Bewertungsverfahren anzuwenden. Das Bewertungsverfahren als auch die vorgenommene Beurteilung sind schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, in der Berichtigungsfassung ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011, S. 57, erstelltes Rating eines Geldmarktinstruments Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ein von ihr bewertetes Geldmarktinstrument unter den jeweiligen Wert der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität des Geldmarktinstruments neu zu bewerten und sicherzustellen, dass das Geldmarktinstrument weiterhin von hoher Qualität ist.
(3) Die Veranlagung ist auf Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu 397 Tagenbis zum rechtlichen Tilgungszeitpunkt zu beschränken.
(4) Es hat eine tägliche Berechnung des Nettovermögenswertes und des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie eine tägliche Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu erfolgen.
(5) Es ist sicherzustellen, dass das Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Fälligkeit (Weighted Average Maturity, WAM) von nicht mehr als 60 Tagen und eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) von nicht mehr als 120 Tagen aufweist.
- a) Die gewichtete durchschnittliche Fälligkeit (WAM) ist die gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Fälligkeit der in einem Investmentfonds enthaltenen Geldmarktinstrumente, unter der Annahme, dass diese Fälligkeit bei einem Finanzinstrument mit variablem Zinssatz die Zeitspanne bis zur nächsten Anpassung an den Geldmarktzinssatz ist und nicht jene bis zur Kapitaltilgung.
- b) Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) ist die gewichtete durchschnittliche rechtliche Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente eines Investmentfonds bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt.
(6) Ist in einem Finanzinstrument eine Verkaufsoption eingebettet, so kann der Tag der Ausübung der Option nur dann anstelle des Kapitaltilgungszeitpunktes verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt sind:
- a) Die Verkaufsoption kann von der Verwaltungsgesellschaft zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;
- b) der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum nächsten Ausübungszeitpunkt;
- c) die Veranlagungsstrategie des Investmentfonds impliziert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption am nächsten Ausübungsdatum ausgeübt wird.
(7) Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Fälligkeit (WAM) und gewichteten durchschnittlichen rechtlichen Restlaufzeit (WAL) sind der Einfluss derivativer Finanzinstrumente, der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen sowie effizienter Portfolioverwaltungstechniken gemäß §§ 83 und 84 InvFG 2011 zu berücksichtigen.
(8) Eine direkte oder indirekte Veranlagung in Aktien oder in Rohstoffe, auch über derivative Produkte, ist unzulässig. Derivative Produkte dürfen nur im Hinblick auf die Geldmarktfondsstrategie, Währungsderivate nur zur Absicherung des Währungsrisikos eingesetzt werden. Veranlagungen in Wertpapiere, die nicht auf die Fondswährung lauten, sind zulässig, wenn das Währungsrisiko zur Gänze abgesichert wird.
(9) Die Veranlagung in andere Investmentfonds ist auf die Veranlagung inGeldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur zu beschränken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2015
Schlagworte
Ausgabepreis
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20007415
Dokumentnummer
NOR40168304
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