Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
§ 3.
Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
- 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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