§ 3 GKoaerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

§ 3 regelt die sogenannte schriftliche Abhandlungspflege

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.

Bevollmächtigung

§ 3.

(1) In Verlassenschaftsabhandlungen können die Parteien jederzeit die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Ausweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Auch können sie sich dazu eines eigenberechtigten Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven des Nachlasses voraussichtlich 100.000 S, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder einen Notar bevollmächtigen; stellt sich im Zug der Verlassenschaftsabhandlung heraus, daß der Wert der Aktiven des Nachlasses 100.000 S übersteigt, so hat das Gericht die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, für erloschen zu erklären.

(2) Eignen sich die Schriftsätze der Parteien oder der Bevollmächtigten, die nicht Rechtsanwälte oder Notare sind, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden oder werden die Parteien trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig, so hat das Gericht die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch die weiteren Amtshandlungen in der Sache dem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen.

§ 3 regelt die sogenannte schriftliche Abhandlungspflege

Schlagworte

Vollmacht

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028601

alte Dokumentnummer

N2197014600T

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