Einzelanfragen
§ 3.
(1) Den in § 1 genannten Einrichtungen ist auf Anfrage die Höhe der Gesamtverschuldung konkret genannter Kreditnehmer, die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben sowie die von in § 1 genannten Einrichtungen im Rahmen des internationalen Datenaustausches zu diesem Zweck übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu übermitteln.
(2) Daten betreffend Kreditnehmer, deren Gesamtverschuldung laut zentralem Kreditregister 25 000 Euro nicht übersteigt, sind nicht zu übermitteln. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut zentralem Kreditregister aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
(4) Daten betreffend ausländische Kreditnehmer sind im Rahmen von Einzelanfragen nicht zu übermitteln.
(5) Anfragen betreffend Kreditnehmer mit Sitz in einem der Sitzstaaten der Einrichtungen gemäß § 1 sind der jeweiligen Einrichtung weiterzuleiten.
(6) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das obligo- jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20004311
Dokumentnummer
NOR40155584
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