§ 3 GiftV 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Giftbezugsbewilligung

§ 3

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung des bei der Behörde aufgelegten Formulars nach dem Muster derAnlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 2 und 3 vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen. Ein Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Eine Giftbezugslizenz berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung – unbeschadet bestehender, insbesondere anlagenrechtlicher Bewilligungen – allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn diese im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedenkliche Verwendung des Giftes oder die Behandlung des Giftes als Abfall erforderlich sind.

(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1. der Antragsteller
  1. a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
  2. b) sachkundig und verlässlich ist,
  3. c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat, und
  1. 2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(4) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

  1. 1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 4) und
  2. 2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (§ 5)

    verfügt.

(5) Der Antragsteller ist als verlässlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Gifte nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verlässlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(7) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

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