§ 3 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

§ 3.

(1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:

  1. 1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung und die Erteilung der Bewilligung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;
  2. 2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 33 Z 5 zweiter Teilsatz, Z 6 und Z 7 hinsichtlich der Vermietung fremder Erzeugnisse, des § 40, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 49, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, der § 91 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und des § 93.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn die im § 87 Abs. 1 oder § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082253

alte Dokumentnummer

N5199434515J

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