§ 3.
(1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
- 1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung und die Erteilung der Konzession sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;
- 2. die Vorschriften des § 8, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14 und 15 Z. 1, des § 29, des § 30, des § 33 Abs. 1 Z. 5 zweiter Teilsatz, Z. 6 und Z. 7 hinsichtlich der Vermietung fremder Erzeugnisse, des § 40, des § 41 Abs. 1 Z. 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 49, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und des § 93.
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die im § 87 Abs. 1, § 89 Abs. 1 oder § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12069983
alte Dokumentnummer
N5197418381S
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