§ 3 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1969

§ 3.

(1) Bei der Gewährung von Förderungen müssen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet sein.

(2) In Fällen, in denen dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die Grundsätze des § 1 zur bestmöglichen Sicherung des angestrebten Erfolges notwendig oder zweckmäßig ist, sind Förderungen unter Auferlegung entsprechender Bedingungen (§ 897 ABGB.) zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069397

alte Dokumentnummer

N5196927382L

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