§ 3.
(1) Bei der Gewährung von Förderungen müssen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet sein.
(2) In Fällen, in denen dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die Grundsätze des § 1 zur bestmöglichen Sicherung des angestrebten Erfolges notwendig oder zweckmäßig ist, sind Förderungen unter Auferlegung entsprechender Bedingungen (§ 897 ABGB.) zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006279
Dokumentnummer
NOR12069397
alte Dokumentnummer
N5196927382L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)