§ 3 Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Erlöschen

§ 3.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.

(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013091

Dokumentnummer

NOR40275196

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